r den Nutzen, welchen
deren Fleisch und Felle liefern. Nur in den Hochlaendern kommt das Schaf
gut fort, es gedeiht in den tiefen und heissen Gegenden nicht. Auf den
Plateaux dagegen finden sich Tagereisen lange Hutungen, die einzig zur
Schafzucht benutzt werden koennen. Die Wolle des abessinischen Schafes ist
noch groeber als jene der lueneburger Heidschnucken; sie ist meistens
schwarz, wird in einigen Gegenden gesponnen, gewebt und zu
Kleidungsstuecken verwendet. Nicht im Geringsten kuemmert sich der
Abessinier um die Veredelung der Schafzucht, er waehlt keine Boecke und
Muetter aus und laesst diese, nebst den Laemmern stets beisammen. Das Haemmeln
der Boecke ist unbekannt; Pferde, ausser den Gestuethengsten, Bullen und
Ziegenboecke werden dagegen verschnitten. Wie die Schafe wild beisammen
leben, so auch die Esel, das Rindvieh, die Ziegen. Der Preis der Schafe,
je nach Groesse und Qualitaet, betraegt fuer 6-8 Stueck 1 Maria-Theresia-Thaler.
Ihr Fleisch ist wohlschmeckend. Ziegen erhaelt man fuer denselben Preis nur
4-6 Stueck, und zwei grosse und fette, verschnittene Ziegenboecke kosten auch
1 Maria-Theresia-Thaler. Aus ihren Haeuten bereitet man Getreidesaecke ohne
Naht, auch Pergament, das jedoch meist aus Schafleder gemacht wird. Rauh
gegerbt dienen letztere auch als Kleidungsstuecke.
Die Zucht der _aegyptischen Huehner_ ist sehr im Schwange. Ein Huhn bruetet
jaehrlich fuenf- bis sechsmal 15-17, also im guenstigsten Falle 100 Eier aus.
Anderes Gefluegel, wie Gaense, Enten, Tauben u. s. w. ist unbekannt. Braechte
man sie jedoch hierher, so wuerden sie besser gedeihen als in meinem
Vaterlande. Der Preis fuer drei bis vier Huehner ist 1 Stueck Salz oder fuer
90-100 Stueck 1 Maria-Theresia-Thaler. Das Kapaunen der Haehne, wiewol von
einigen Abessiniern verstanden, wird selten ausgeuebt.
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Der Abessinier ist _fester Grundbesitzer_, und die Regierung kann ueber den
Grundbesitz ihrer Unterthanen nicht willkuerlich verfuegen oder denselben
nach Gutduenken an sich ziehen, es sei denn durch rechtskraeftigen Spruch.
Dieser letztere kann nur dann eintreten, wenn der Eigenthuemer kinderlos
oder ohne Verwandte, naehere oder fernere, stirbt. Dann zieht die Regierung
die Laendereien des Verstorbenen fuer ewige Zeiten an sich. Zeitweilig wird
die Regierung Besitzerin eines Grundstueckes, wenn dessen Eigenthuemer die
darauf lastenden Abgaben und Steuern nicht zu entrichten vermag. Sie
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