enthaltene andere Urteil leugnen, oder auch trotz der
Verneinung des enthaltenen Urteils das enthaltende bejahen, so verstossen
wir nicht bloss gegen das Gesetz des Enthaltenseins und gegen das Gesetz
des Grundes sondern auch gegen das Gesetz des Widerspruchs: wir
widersprechen uns selbst. Insofern kann man die Form, welche wir, die
Verneinung zu Huelfe nehmend, dem Gesetze des Grundes geben koennen: Bei
Bejahung des Grundes darf nicht die Folge verneint und bei Verneinung der
Folge nicht der Grund bejaht werden, als dritte Form des Gesetzes des
Widerspruchs bezeichnen. Das, was wir als erste Form des Gesetzes des
Widerspruchs bezeichnen koennen: Das Nichtzugehoerige nicht zusprechen oder
als zugehoerig bejahen, ist natuerlich von etwas anderer Art als die dem
Verhaeltnis des Enthaltenseins entsprechende zweite und dritte Form des
Gesetzes. Wer gegen diese zweite und dritte Form verstoesst, widerspricht
sich selbst, wer hingegen gegen die erste Form verstoesst, legt bloss einem
Subjekt ein nicht zu ihm gehoerendes Praedikat bei, das im Subjekt nicht
enthalten ist, ihm also auch nicht widerspricht. Aber er legt doch ein
nicht zugehoerendes Praedikat als zugehoerend bei und begeht in sofern einen
Widerspruch.
Das Gesetz der Uebereinstimmung, das Einheitsgesetz und das Gesetz der
Kausalitaet sind Realgesetze, die den Fortschritt unsres Denkens
ermoeglichen und begruenden, muessen darum als Gesetze des Erkennens im
strengen Sinne bezeichnet werden; das Gesetz des Enthaltenseins und das
Gesetz des Grundes sind Formalgesetze, nach denen der Inhalt der
gewonnenen Erkenntnis zergliedert wird, also eigentlich Denkgesetze. Indes
auch durch Verneinung des Nichtzugehoerigen und ebenso auch durch
Verneinung des Nichtenthaltenen findet entschieden ein Fortschritt des
Erkennens statt. Insofern kann auch das Gesetz des Widerspruchs eine reale
Bedeutung haben.
Fuenfzehnte Untersuchung.
Erkenntnis und blinde Ueberzeugung.
Wir unterschieden den Blick, der die zusammengehoerigen Merkmale entdeckt;
das Sichaufdraengen oder Einleuchten der Zusammengehoerigkeit; das Sehen,
Wahrnehmen dieser Zusammengehoerigkeit oder die Einsicht in dieselbe, worin
der eigentliche Erkenntnisakt besteht; den gedanklichen Ausdruck der
Zusammengehoerigkeit im Urteil; das Bewusstsein der Objektivitaet oder
Wahrheit des Urteils, das dem Einleuchten oder Sichaufdraengen der
Zusammengehoerigkeit entspricht; endlich die Ueberzeugung von der Wahrheit
ode
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