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uns gegebenen Form ist unmittelbar evident. Es leuchtet uns unabweislich ein, dass kein Ding sich den Anfang seines Seins selbst geben kann, sondern eines Andern bedarf, das diesen Anfang ermoeglicht, obgleich die erstere Annahme keineswegs einen Widerspruch einschliesst. Sicher waere es widersprechend, wenn man annehmen wollte, ein Ding koenne freilich nicht selbst seinen Anfang ermoeglichen, und doch leugnete, dass dazu etwas von ihm Verschiedenes schon bei seinem Anfange Vorhandenes notwendig sei. Aber bedarf es einer Ermoeglichung des Anfangs? Darueber sagt uns das Gesetz des Widerspruchs nichts. Das Gesetz der Kausalitaet bejaht die Frage, und diese Bejahung drueckt seinen eigentlichen Sinn aus. Natuerlich ist das Gesetz der Kausalitaet auch ganz etwas andres, als das von der Gleichfoermigkeit des Naturlaufs, das auf induktivem Wege gewonnen wird, und als das viel weniger gesicherte Seitenstueck desselben, dass alle Denkenden unter gleichen Umstaenden gleiche Urteile faellen. Das Gesetz von der Gleichfoermigkeit des Naturlaufs ist nur eine Zusammenfassung unserer Erfahrungen von der Qualitaet der Ursachen oder Ermoeglichungsgruende, worueber uns natuerlich nur die Erfahrung und nicht das ganz allgemeine Gesetz der Kausalitaet oder Ermoeglichung belehren kann. Von Evidenz kann bei dem Gesetze der Gleichfoermigkeit keine Rede sein. Als letztes Gesetz erwaehnen wir das Gesetz des Grundes. Es lautet: Bei Bejahung des Grundes muss auch die Folge bejaht werden, und bei Verneinung der Folge muss auch der Grund verneint werden. Da eine Folge verschiedene Gruende haben kann, so gilt wenigstens nicht allgemein die Umkehrung des ersten Teiles des Gesetzes: Bei Bejahung der Folge muss auch der Grund bejaht werden. Da die Folge im Grunde enthalten ist, so gilt natuerlich immer: Wenn die Folge, das Enthaltene, nicht vorhanden ist, so ist auch der Grund, das die Folge notwendig Enthaltende, nicht vorhanden. Es handelt sich hier offenbar lediglich um das Verhaeltnis des Enthaltenseins. Das Gesetz des Grundes ist nichts andres, als das Gesetz des Enthaltenseins in seiner Anwendung auf zwei oder mehrere Urteile, die sich wie Grund und Folge verhalten. Natuerlich kann das Gesetz des Grundes ebensowenig wie das des Enthaltenseins zu einer Erweiterung unserer Erkenntnisse dienen und hat deshalb, wie dieses letztere, einen bloss formalen Charakter. Wenn wir das in einem Subjekt Enthaltene von ihm leugnen, das in einem bejahten Urteil
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