uns gegebenen Form ist unmittelbar
evident. Es leuchtet uns unabweislich ein, dass kein Ding sich den Anfang
seines Seins selbst geben kann, sondern eines Andern bedarf, das diesen
Anfang ermoeglicht, obgleich die erstere Annahme keineswegs einen
Widerspruch einschliesst. Sicher waere es widersprechend, wenn man annehmen
wollte, ein Ding koenne freilich nicht selbst seinen Anfang ermoeglichen,
und doch leugnete, dass dazu etwas von ihm Verschiedenes schon bei seinem
Anfange Vorhandenes notwendig sei. Aber bedarf es einer Ermoeglichung des
Anfangs? Darueber sagt uns das Gesetz des Widerspruchs nichts. Das Gesetz
der Kausalitaet bejaht die Frage, und diese Bejahung drueckt seinen
eigentlichen Sinn aus. Natuerlich ist das Gesetz der Kausalitaet auch ganz
etwas andres, als das von der Gleichfoermigkeit des Naturlaufs, das auf
induktivem Wege gewonnen wird, und als das viel weniger gesicherte
Seitenstueck desselben, dass alle Denkenden unter gleichen Umstaenden
gleiche Urteile faellen. Das Gesetz von der Gleichfoermigkeit des Naturlaufs
ist nur eine Zusammenfassung unserer Erfahrungen von der Qualitaet der
Ursachen oder Ermoeglichungsgruende, worueber uns natuerlich nur die Erfahrung
und nicht das ganz allgemeine Gesetz der Kausalitaet oder Ermoeglichung
belehren kann. Von Evidenz kann bei dem Gesetze der Gleichfoermigkeit keine
Rede sein.
Als letztes Gesetz erwaehnen wir das Gesetz des Grundes. Es lautet: Bei
Bejahung des Grundes muss auch die Folge bejaht werden, und bei Verneinung
der Folge muss auch der Grund verneint werden. Da eine Folge verschiedene
Gruende haben kann, so gilt wenigstens nicht allgemein die Umkehrung des
ersten Teiles des Gesetzes: Bei Bejahung der Folge muss auch der Grund
bejaht werden. Da die Folge im Grunde enthalten ist, so gilt natuerlich
immer: Wenn die Folge, das Enthaltene, nicht vorhanden ist, so ist auch
der Grund, das die Folge notwendig Enthaltende, nicht vorhanden. Es
handelt sich hier offenbar lediglich um das Verhaeltnis des Enthaltenseins.
Das Gesetz des Grundes ist nichts andres, als das Gesetz des
Enthaltenseins in seiner Anwendung auf zwei oder mehrere Urteile, die sich
wie Grund und Folge verhalten. Natuerlich kann das Gesetz des Grundes
ebensowenig wie das des Enthaltenseins zu einer Erweiterung unserer
Erkenntnisse dienen und hat deshalb, wie dieses letztere, einen bloss
formalen Charakter.
Wenn wir das in einem Subjekt Enthaltene von ihm leugnen, das in einem
bejahten Urteil
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