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in ihrem Verhaeltnis zu einander diese Unvertraeglichkeit geltend, die nur
die Kehrseite der Notwendigkeit ist. Sie koennen nicht zugleich von
demselben Subjekt ausgesagt werden; so: Bejahen und Verneinen desselben
Gegenstands, Wollen und Widerstreben in Bezug auf denselben Gegenstand,
die sogenannten kontraeren Gegensaetze arm und reich, jung und alt, gross
und klein, schwarz und weiss usw. Dass wir diese Praedikate als
unvertraeglich miteinander oder mit dem Subjekt erkennen, hat seinen Grund
natuerlich lediglich in dem Einleuchten der Unvertraeglichkeit, nicht in der
mit ihr gegebenen Denknotwendigkeit, sodass also auch hier
Denknotwendigkeit und Einsicht als etwas ganz Verschiedenes erscheint.
Es fragt sich, ob nicht eine Denknotwendigkeit in dem Einheitsgesetz und
dem Gesetz der Kausalitaet vorliegt, und weiterhin, ob nicht diese
Denknotwendigkeit mit der Einsicht als ein und dasselbe gesetzt werden
muss. Zunaechst ist einleuchtend, dass es sich fuer uns nicht darum handeln
kann, zu entscheiden, ob zwischen dem Denkenden und dem System der
Wahrheit, zwischen dem den Anfang irgendwie Ermoeglichenden und dem
Anfangenden ein Notwendigkeitszusammenhang besteht, sondern lediglich
darum, ob er von dem Einheits- und Kausalitaetsgesetz gefordert wird und in
diesen Gesetzen zum Ausdrucke kommt. Beides wird nun geleugnet werden
muessen. In dem Einheitsgesetz (das System der Wahrheit setzt einen
Denkenden voraus, der alle Wahrheit erkennt) und in dem Gesetz der
Kausalitaet (das Anfangende setzt ein anderes schon Bestehendes voraus, das
seinen Anfang ermoeglicht) ist von einem Notwendigkeitsverhaeltnis zwischen
dem Denkenden und dem System der Wahrheit, zwischen dem den Anfang
Ermoeglichenden und dem Anfangenden in keiner Weise die Rede; ein solches
Notwendigkeitsverhaeltnis wird darum auch von diesen Gesetzen nicht
gefordert. Nur insofern kommt auch in diesen Gesetzen ein
Notwendigkeitsverhaeltnis zum Ausdruck, als das System der Wahrheit
notwendig einen Erkennenden, und das Anfangende notwendig einen
Ermoeglichungsgrund voraussetzt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dieses
Notwendigkeitsverhaeltnis als eine Denknotwendigkeit zu bezeichnen; aber
wiederum gilt, dass diese Denknotwendigkeit nicht der Grund unsrer
Einsicht in die Wahrheit dieser Gesetze ist, dass vielmehr dieser Grund,
wie ueberall so auch hier, nur das Einleuchten der Zusammengehoerigkeit sein
kann. Auch hier sind also Denknotwendigkeit und Einsicht ga
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