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ht sich in ihrem Verhaeltnis zu einander diese Unvertraeglichkeit geltend, die nur die Kehrseite der Notwendigkeit ist. Sie koennen nicht zugleich von demselben Subjekt ausgesagt werden; so: Bejahen und Verneinen desselben Gegenstands, Wollen und Widerstreben in Bezug auf denselben Gegenstand, die sogenannten kontraeren Gegensaetze arm und reich, jung und alt, gross und klein, schwarz und weiss usw. Dass wir diese Praedikate als unvertraeglich miteinander oder mit dem Subjekt erkennen, hat seinen Grund natuerlich lediglich in dem Einleuchten der Unvertraeglichkeit, nicht in der mit ihr gegebenen Denknotwendigkeit, sodass also auch hier Denknotwendigkeit und Einsicht als etwas ganz Verschiedenes erscheint. Es fragt sich, ob nicht eine Denknotwendigkeit in dem Einheitsgesetz und dem Gesetz der Kausalitaet vorliegt, und weiterhin, ob nicht diese Denknotwendigkeit mit der Einsicht als ein und dasselbe gesetzt werden muss. Zunaechst ist einleuchtend, dass es sich fuer uns nicht darum handeln kann, zu entscheiden, ob zwischen dem Denkenden und dem System der Wahrheit, zwischen dem den Anfang irgendwie Ermoeglichenden und dem Anfangenden ein Notwendigkeitszusammenhang besteht, sondern lediglich darum, ob er von dem Einheits- und Kausalitaetsgesetz gefordert wird und in diesen Gesetzen zum Ausdrucke kommt. Beides wird nun geleugnet werden muessen. In dem Einheitsgesetz (das System der Wahrheit setzt einen Denkenden voraus, der alle Wahrheit erkennt) und in dem Gesetz der Kausalitaet (das Anfangende setzt ein anderes schon Bestehendes voraus, das seinen Anfang ermoeglicht) ist von einem Notwendigkeitsverhaeltnis zwischen dem Denkenden und dem System der Wahrheit, zwischen dem den Anfang Ermoeglichenden und dem Anfangenden in keiner Weise die Rede; ein solches Notwendigkeitsverhaeltnis wird darum auch von diesen Gesetzen nicht gefordert. Nur insofern kommt auch in diesen Gesetzen ein Notwendigkeitsverhaeltnis zum Ausdruck, als das System der Wahrheit notwendig einen Erkennenden, und das Anfangende notwendig einen Ermoeglichungsgrund voraussetzt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dieses Notwendigkeitsverhaeltnis als eine Denknotwendigkeit zu bezeichnen; aber wiederum gilt, dass diese Denknotwendigkeit nicht der Grund unsrer Einsicht in die Wahrheit dieser Gesetze ist, dass vielmehr dieser Grund, wie ueberall so auch hier, nur das Einleuchten der Zusammengehoerigkeit sein kann. Auch hier sind also Denknotwendigkeit und Einsicht ga
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