Unabweislichkeit des Gedankens derselben, die natuerlich etwas Objektives
ist und darum auch die Objektivitaet des Urteils oder das Bewusstsein
seiner Wahrheit begruenden kann.
Dreizehnte Untersuchung.
Die Gesetze des Erkennens.
Die Wahrheit, das Ziel des Erkennens ist nicht eine zusammenhanglose Summe
von Teilen sondern ein Ganzes, in dem jeder Teil den andern bedingt und
traegt, kein Chaos sondern ein System, und dieses System ist der Wahrheit
so wesentlich, dass eine einzelne Wahrheit nur Wahrheit ist durch ihren
Zusammenhang mit dem Ganzen. Man kann darum streng genommen nicht von
einer einzelnen Wahrheit sprechen sondern nur von einem Reiche der
Wahrheit. Die verschiedenen zusammengehoerigen Wahrheiten als
zusammengehoerige, also ihre Zusammengehoerigkeit zum Bewusstsein bringen,
so den Zusammenhang aller Wahrheit herstellen, oder besser gesagt die Eine
Wahrheit finden, das ist das Ziel des Erkennens. Die Ableitung und
Erschliessung der einen Wahrheit aus der andren ist nur die Kehrseite
dieses Zieles, seine bloss formale Folgeerscheinung, und von viel
geringerer Bedeutung.
Das ist freilich ein hohes, ein allzuhohes Ziel. Der Zusammenhang aller
Wahrheit, oder, was dasselbe ist, das Wesen der Dinge zu erkennen, den
Einen Gedanken zu finden, der ueber alles Licht verbreitet, ist uns bis
jetzt versagt. Wir muessen uns mit einzelnen Strahlen dieses Lichtes
begnuegen. Wir kommen nur wenig ueber die wesentlichen Merkmale der Dinge
hinaus, und wenn wir darunter diejenigen verstehen, von deren
Zugehoerigkeit zu den Dingen wir eine Einsicht haben, reichen wir in vielen
Faellen nicht einmal an diese heran. So tritt fuer unser Denken an die
Stelle des Gesetzes der Zusammengehoerigkeit, das uns die Aufgabe stellt,
alle Wahrheiten in ihrer Zusammengehoerigkeit und somit als die Eine
Wahrheit zu erfassen, das Gesetz der Uebereinstimmung, nach dem sich die
Wahrheit und Falschheit unsrer einzelnen Urteile bestimmt. Wir
unterscheiden vier, beziehungsweise acht Formen dieses Gesetzes, deren
Wahrheit uns unmittelbar einleuchtet. Erstens, das Zugehoerige muss
zugesprochen werden. Zweitens, das Zugehoerige darf nicht abgesprochen
werden. Drittens, das Nichtzugehoerige muss abgesprochen werden. Viertens,
das Nichtzugehoerige darf nicht zugesprochen werden. Zu dem Zugehoerigen
gehoert auch das Enthaltene. Was in einem Subjekt enthalten ist, gehoert zu
ihm, aber nicht das Gegenteil gilt: was in einem Subjekt nicht enthalten
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