20, handschriftl. im Archiv Muri, Scrin. L,
I. Das Stift Muri war zu Wolen Lebens- und Untergerichtsherr; der
obergerichtliche Entscheid stand beim Landvogt zu Baden, der daher nebst
Landschreiber, Weibel und Substituten mit anwesend sein musste. Das
Stift hatte ausser in Wolen auch noch in den Doerfern Muri, Boswil und
Buenzen dieselbe Judicatur. Wie hoch sich nun die Kosten dieser hier
jaehrlich _achtmal_ wiederholten Gerichtstage fuer den Lehensherrn
beliefen, zeigt folgendes Aktenstueck.
Rechnung was Ao. 1620 im Meyengricht zu Wollen verzert und
verbrucht worden. Dass mal vnd Abentrunk 23 Gld. 38
Sch.--Ueberzehrung ob Ihr Herren verritten 2 Gld. 10 Sch.--Durch die
HHn. Landvogt, Landschryber, ire Diener, Pfarer vnd Weibel am
Nachtmal verzert 3 Gld. 10 Sch.--fuer Hoeuw vnd Haber ueber Nacht
1 Gld. 8 Sch.--Hrn. Landvogt Braemen v. Zuerich verehrt an einem
Goldstuck 14 Gld. 2 Pf.--Sinem Diener 1 Kronen.--Hn. Landschryber
Zur Louben an einer Spanischen Dublon 7 Gld. 1 Pf.--Sinem
Substituten 1 Gld.--In die Kuchj 1 Gld. Summa 55 Gld. 36 Sch.
Alterthuemlich und von naiver Umstaendlichkeit waren die Braeuche, unter
denen die Ortschaften jeweilen ihren Zins zu ueberbringen hatten.
Der Walpertszins musste vom hessischen Dorfe Salzberg am Knuetl
alljaehrlich am Walburgistag zu Buchenau in Betrag von sechs Hellern
alter hessischer Muenze bezahlt werden. Der Gemeindemann, der ihn
ueberbrachte, hiess das Walpertsmaennlein. Er musste des Morgens frueh
Schlag sechs Uhr in Buchenau eintreffen und auf einem besondern Stein an
der Schlossbruecke sich niedersetzen. Verspaetete er sich, so verdoppelte
sich progressiv mit jeder Stunde der Zins, am Abend haette ihn die ganze
Gemeinde nicht mehr zu zahlen vermocht. Vorsichtshalber schickte daher
die Gemeinde stets zwei Abgeordnete zusammen ab. Hatte das
Walpertsmaennchen seine sechs Heller im Schloss bezahlt, so wurde es nach
Vorschrift hier drei Tage lang bewirthet. Schlief es waehrend dieser Zeit
nicht ein, so waren die Zinsherren verpflichtet, es lebenslaenglich zu
verpflegen; geschah jedoch das Gegentheil, so wurde es augenblicklich
aus dem Schlosse hinausgeschafft. Schon an dreihundert Jahre war diese
Zinszahlung im Gebrauche und bestand noch im Anfange dieses
Jahrhunderts. Lynker, Hess. Sag. no. 338. Grimm RA. 388. Dies war der
sg. Rutscherzins, welcher, wenn an vorbestimmter Tages- und Stundenfrist
abzutragen verabsaeumt, nach Tagen und Stund
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