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20, handschriftl. im Archiv Muri, Scrin. L, I. Das Stift Muri war zu Wolen Lebens- und Untergerichtsherr; der obergerichtliche Entscheid stand beim Landvogt zu Baden, der daher nebst Landschreiber, Weibel und Substituten mit anwesend sein musste. Das Stift hatte ausser in Wolen auch noch in den Doerfern Muri, Boswil und Buenzen dieselbe Judicatur. Wie hoch sich nun die Kosten dieser hier jaehrlich _achtmal_ wiederholten Gerichtstage fuer den Lehensherrn beliefen, zeigt folgendes Aktenstueck. Rechnung was Ao. 1620 im Meyengricht zu Wollen verzert und verbrucht worden. Dass mal vnd Abentrunk 23 Gld. 38 Sch.--Ueberzehrung ob Ihr Herren verritten 2 Gld. 10 Sch.--Durch die HHn. Landvogt, Landschryber, ire Diener, Pfarer vnd Weibel am Nachtmal verzert 3 Gld. 10 Sch.--fuer Hoeuw vnd Haber ueber Nacht 1 Gld. 8 Sch.--Hrn. Landvogt Braemen v. Zuerich verehrt an einem Goldstuck 14 Gld. 2 Pf.--Sinem Diener 1 Kronen.--Hn. Landschryber Zur Louben an einer Spanischen Dublon 7 Gld. 1 Pf.--Sinem Substituten 1 Gld.--In die Kuchj 1 Gld. Summa 55 Gld. 36 Sch. Alterthuemlich und von naiver Umstaendlichkeit waren die Braeuche, unter denen die Ortschaften jeweilen ihren Zins zu ueberbringen hatten. Der Walpertszins musste vom hessischen Dorfe Salzberg am Knuetl alljaehrlich am Walburgistag zu Buchenau in Betrag von sechs Hellern alter hessischer Muenze bezahlt werden. Der Gemeindemann, der ihn ueberbrachte, hiess das Walpertsmaennlein. Er musste des Morgens frueh Schlag sechs Uhr in Buchenau eintreffen und auf einem besondern Stein an der Schlossbruecke sich niedersetzen. Verspaetete er sich, so verdoppelte sich progressiv mit jeder Stunde der Zins, am Abend haette ihn die ganze Gemeinde nicht mehr zu zahlen vermocht. Vorsichtshalber schickte daher die Gemeinde stets zwei Abgeordnete zusammen ab. Hatte das Walpertsmaennchen seine sechs Heller im Schloss bezahlt, so wurde es nach Vorschrift hier drei Tage lang bewirthet. Schlief es waehrend dieser Zeit nicht ein, so waren die Zinsherren verpflichtet, es lebenslaenglich zu verpflegen; geschah jedoch das Gegentheil, so wurde es augenblicklich aus dem Schlosse hinausgeschafft. Schon an dreihundert Jahre war diese Zinszahlung im Gebrauche und bestand noch im Anfange dieses Jahrhunderts. Lynker, Hess. Sag. no. 338. Grimm RA. 388. Dies war der sg. Rutscherzins, welcher, wenn an vorbestimmter Tages- und Stundenfrist abzutragen verabsaeumt, nach Tagen und Stund
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