. Von der Beichte.
Von der Beichte wird also gelehrt, dass man in der Kirche
privatam absolutionem erhalten und nicht fallen lassen soll;
wiewohl in der Beichte nicht not ist, alle Missetat und Suenden
zu erzaehlen, dieweil doch solches nicht moeglich ist, Ps.
19, 13: "Wer kennt die Missetat?"
Der XII. Artikel. Von der Busse.
Von der Busse wird gelehrt, dass diejenigen, so nach der
Taufe gesuendigt haben, zu aller Zeit, so sie zur Busse kommen,
moegen Vergebung der Suenden erlangen, und ihnen die Abolution
von der Kirche nicht soll geweigert werden. Und ist wahre,
rechte Busse eigentlich, Reue und Leid oder Schrecken haben ueber
die Suende und doch daneben glauben an das Evangelium und
Absolution, dass die Suenden vergeben und durch christum Gnade
erworben sei; welcher Glaube wiederum das Herz troestet und
zufrieden macht. Danach soll auch Besserung folgen, und dass
man von Suenden lasse; denn dies sollen die Fruechte der Busse
sein, wie Johannes spricht Matth. 3, 8: "Wirket rechtschaffene
Fruechte der Busse."
Hier werden verworfen die, so lehren, dass diejenigen, so
einst [einmal] sind fromm geworden, nicht wieder fallen moegen.
Dagegen werden auch verdammt die Novatiani, welche die
Absolution denen, so nach der Taufe gesuendigt hatten, weigerten.
Auch werden die verworfen, so nicht lehren, dass man durch
Glauben Vergebung der Suenden erlange, sondern durch unser
Genugtun.
Der XIII. Artikel. Vom Gebrauch der Sakramente.
Vom Gebrauch der Sakramente wird gelehrt, dass die
Sakramente eingesetzt sind nicht allein darum, dass sie Zeichen
seien, dabei man aeusserlich die Christen kennen moege, sondern
dass es Zeichen und Zeugnisse sind goettliches Willens gegen uns,
unsern Glauben dadurch zu erwecken und zu staerken; derhalben
sie auch Glauben fordern und dann recht gebraucht werden, so
man's im Glauben empfaengt und den Glauben dadurch staerkt.
Der XIV. Artikel. Vom Kirchenregiment.
Vom Kirchenregiment wird gelehrt, dass niemand in der
Kirche oeffentlich lehren oder predigen oder Sakramente reichen
soll ohne ordentlichen Beruf.
Der XV. Artikel. Von Kirchenordnungen.
Von Kirchenordnungen, von Menschen gemacht, lehrt man
diejenigen halten, so ohne Suende moegen gehalten werden und
zum Frieden, zu guter Ordnung in der Kirche dienen, als gewisse
Feier, Feste und dergleichen. Doch geschieht Unterricht dabei,
dass man die Gewissen nicht damit beschweren soll, als sei solch
Ding noetig zur
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