mts hat das in der Kommission
selbst zugeben m[:u]ssen. Er wies z. B. darauf hin, dass schon jetzt
durch die grosse Anzahl von Bl[:a]ttern, welche von Berlin aus in die
Provinz hineingehen, die Post gezwungen w[:a]re, tagt[:a]glich einen
Extrapostwagen zu stellen, welcher lediglich Zeitungen von hier nach
K[:o]ln mit der Eisenbahn bef[:o]rdert; die Bef[:o]rderung dieses einen
Wagens koste der Post 120,000 Mark. Bei dieser Bef[:o]rderung kommt aber
im grossen und ganzen nur die grosse oder die farblose Presse, welche zu
einem billigeren Preise gegeben wird, in Betracht. Die kleine
Provinzpresse macht der Post nicht derartige Ausgaben, wie ich bereits
vorhin betont habe. Daher erscheint es angebracht, dass wir zwei Zonen
schaffen, dass die Zeitungen in der ersten Zone zu einem billigeren
Satze versendet werden als diejenigen in der zweiten Zone."--Dr.
Marcour, 15th November 1899; _Reichstag, Official Reports_, vol. iv. p.
2796.
[392] Von Podbielski, 15th November 1899; ibid., vol. iv. p. 2797.
[393] Statute of 20th December 1899:--
"(_a_) 2 Pf. f[:u]r jeden Monat der Bezugszeit.
"(_b_) 15 Pf. j[:a]hrlich f[:u]r das w[:o]chentlich einmalige oder
seltenere Erscheinen, sowie 15 Pf. j[:a]hrlich mehr f[:u]r jede weitere
Ausgabe in der Woche.
"(_c_) 10 Pf. j[:a]hrlich f[:u]r jedes Kilogramm des Jahresgewichts
unter Gew[:a]hrung eines Freigewichts von je 1 Kg. j[:a]hrlich f[:u]r
soviele Ausgaben, wie der Geb[:u]hr zu (_b_) unterliegen."--Article 1
(sec. iii), Law of 20th December 1899.
[394] Dr. Artur Schmidt, _Finanz-Archiv_, 1906, vol. 23, part i. p. 74.
[395] Dr. Artur Schmidt, ibid., p. 69.
[396] Cf. Dr. Artur Schmidt, _Finanz-Archiv_, vol. 23, part i. p. 79.
[397] _Allgemeine Dienstanweisung f[:u]r Post und Telegraphie_, Berlin,
1901, Abschnitt V, i. pp. 69-70.
[398] _Archiv f[:u]r Post und Telegraphie_, 1880, p. 278. The present
regulations are as follow:--
"Als aussergew[:o]hnliche Zeitungsbeilagen werden solche ... die nach
Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als
Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden
k[:o]nnen, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
"Jede Versendung aussergew[:o]hnlicher Zeitungsbeilagen muss von dem
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Geb[:u]hr
f[:u]r so viele Exemplare, als der Zeitung u. beigelegt werden sollen,
vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs u.
Exemplare ist Sache des
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