Hirsauer
Chronik 1, 116 erzaehlt und zur Unterstuetzung dieser Begebenheit, wie es
scheint, dorten S. 140 ein aehnlicher Fall vom J. 995 hinzugefuegt ueber
einen Grafen von Rotenburg in Franken. Auch der Schlossherr einer am
thurgauer Seeufer versunken liegenden Wasserburg Guettingen soll sich
desselben Frevels schuldig gemacht haben und ebenso von den Maeusen
aufgefressen worden sein. Puppikofer, Gesch. des Kt. Thurgau, 121. Es
haben W. Menzel (Odin 229); Felix Liebrecht (Ztschr. f. Myth. 2, 405. 3,
307), und juengsthin besonders ausfuehrlich Grohmann (Apollo Smintheus, S.
78 ff.) ueber diesen Mythus und dessen zahlreiche Sagen gehandelt, in der
Erklaerung desselben aber sich keineswegs geeinigt. Der Sinn kann kein
zweifelhafter sein. Der Erntegott schickt Undankbaren die Maeuseplage und
damit die Hungersnoth ins Land. Der um seine Vorraethe besorgte
Gewaltsherr entledigt sich der bei ihm Brod suchenden Unterthanen mit
Gewalt, aber die Geister der von ihm Gemordeten verfolgen ihn in Gestalt
der Maeuse bis in seine Wasserburg, wo er der gemeinsamen Seuche erliegt.
Maeuse werden daher Gottes Heerzug genannt, weil sie sich mit jeder
Seuchenzeit einstellen. Das Bruederpaar, das sich vor der Pest auf den
Irchelberg fluechtet, erwuergt sich da in der Hungersnoth um einer
gefangenen Maus willen. Bluntschli, Memorabilia Tigurina 1, 117. Zur
Zeit des Beulentodes war es in den Hexenprozessen eine stehende
Inquisitionsfrage, ob die angeklagte Person auch Maeuse gehext habe.
Aargau. Sag. 2, 172. Und daher stammt die gegen jeden Flausenmacher
gebraeuchliche Phrase: Mach mir keine Maeuse. "Die Festung macht Maeuse und
will sich nicht ergeben", heisst es ebenso in Goethes Buergergeneral, 9.
Auftritt.
Die den Koerper in Mausgestalt verlassende und wieder besuchende Seele
hat zu dem Spielreim Anlass gegeben, bei dem man mit den Fingern ueber
die Brust des Kindes hinauf tippt, sprechend:
Kommt ein Maeuschen,
will ins Haeuschen,
da 'nein, da 'nein!
Aus demselben Glaubensgrunde dachte aber die Vorzeit verpflichtet zu
sein, den Maeusen Recht und Gericht halten zu sollen. Bei dem Prozesse,
welchen die tiroler Gemeinde Stilfs 1590 gegen die Schaedigung der
Lutmaeuse beim Amte Glurns anhaengig machte, erhielten beide Parteien
ihren Procurator, das Gericht war mit eilf namhaften Maennern besetzt,
fuer Anklage und Entlastung wurden Zeugen abgehoert und der Beschluss
lautete: Die Lutmaeuse seien gehalten binnen 14 Tagen den L
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