der alten Provinzen taeglich nur zwei
Pfund Kaffee.
Auch die unhaltbaren Verhaeltnisse an der Ostgrenze mahnten zu rascher Tat.
Sobald Preussen, Polen und Russland im Maerz 1816 zu Warschau wegen der
Ausfuehrung des Wiener Vertrages vom 3. Mai 1815 zu verhandeln begannen,
stellte sich bald heraus, dass Hardenberg in Wien von dem Fuersten
Czartoryski ueberlistet worden war. Die scheinbar so harmlosen Bestimmungen
des Vertrags ueber die freie Durchfuhr und den freien Verkehr mit den
Landeserzeugnissen aller vormals polnischen Landschaften legten dem
preussischen Staate fast nur Pflichten auf, da sein Gebiet das
Durchfuhrland bildete. Um der Abrede buchstaeblich zu genuegen, haette
Preussen seine polnischen Provinzen von dem uebrigen Staatsgebiete durch
eine Zollinie trennen muessen, waehrend Russland, dem Vertrage zuwider, seine
alte Zollgrenze, die das polnische Litauen von Warschau abschied,
unveraendert liess und auch Oesterreich sich keineswegs geneigt zeigte,
seinen polnischen Kronlanden handelspolitische Selbstaendigkeit
zuzugestehen. Die polnischen Unterhaendler sahen in dem Vertrage ein
willkommenes Mittel, um durch die Ansiedlung von Handelsagenten und
Kommissionaeren ihre nationale Propaganda in Preussens polnische Gebiete
hineinzutragen. Sie erdreisteten sich, der Krone Preussen geradezu die
unbeschraenkte Souveraenitaet ueber Danzig zu bestreiten, und stellten so
uebermuetige Forderungen, dass der Koenig mit einer entschiedenen Ablehnung
antwortete, als Zar Alexander nach seiner Gewohnheit versuchte, die
Ansprueche der Polen durch einen zaertlichen Freundesbrief zu unterstuetzen.
Der unerquickliche Verlauf dieser Verhandlungen zwang zu dem Entschlusse,
die polnischen Landschaften den uebrigen Provinzen des Ostens voellig
gleichzustellen. Auf der anderen Seite lehrten die Frankfurter
Erfahrungen, dass ein Bundeszollgesetz ganz unmoeglich war und Preussen
mithin zunaechst im eigenen Hause Ordnung schaffen musste.
Im Jahre 1816 erfolgten die ersten vorbereitenden Schritte. Das Verbot der
Geldausfuhr ward aufgehoben, das Salzregal in allen Provinzen gleichmaessig
eingefuehrt; dann sprach die Verordnung vom 11. Juni die Aufhebung der
Wasser-, Binnen- und Provinzialzoelle als Grundsatz aus und verhiess die
Einfuehrung eines allgemeinen und einfachen Grenzzollsystems. Zu Anfang des
folgenden Jahres war der Entwurf fuer das neue Zollgesetz beendigt. Sobald
aber von den reformatorischen Absichten des Entwurfs Einiges
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